Kaufvertrag -Auslegung
Verfasst So 22. Jul 2012, 10:27
Hallo
Immer wieder wird über die Bedeutung und Einhaltung des Kaufvertrages beim Tier diskutiert.
Es gibt soweit klare Vorgaben,bei Nichteinhaltung wird jedoch eher eine außergerichtliche Einigung angestrebt.
Die Interpretation eines Vorgangs oder Sachverhalts wird von jedem anders gehandhabt.
Die gesetzlichen Vorgaben des gesamten Tierkaufs richten sich nach dem allgemeinen Kaufrecht. Da Tiere sich jedoch als Lebewesen von beweglichen Sachen unterscheiden, müssen die allgemeinen Grundsätze den Besonderheiten eines Lebewesens angepasst werden.
Insbesondere im Tierkauf handelt es sich bei dem Kaufvertrag oftmals um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, d.h. der Verkäufer handelt als Unternehmer gemäß § 14 BGB in Ausübung seiner gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit und der Käufer kauft das Tier zu seiner privaten Haltung.
Das Kaufvertragsrecht beim Tierkauf
Voraussetzung der Geltendmachung von Ansprüchen ist, dass das Tier mit einem Mangel behaftet ist. Bei der Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Mangels zu stellen sind, ist gemäß § 434 BGB zu unterscheiden:
Ein Tier ist mit einem Mangel behaftet, wenn es nicht von der vereinbarten Beschaffenheit ist.
Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, ist das Tier mangelhaft, wenn
es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann.
Das Recht des Käufers, wegen eines behebbaren Mangels vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, setzt - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - ebenso wie der Anspruch auf Schadensersatz voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat; dies gilt auch beim Tierkauf (BGH 09.01.2008 - VIII ZR 210/06).
Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Käufer nach dem allgemeinen Kaufvertragsrecht das Recht, nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Die Neulieferung ist nach der Art der Kaufsache bei einem Tierkauf unmöglich. Die Beseitigung des Mangels ist z.B. in der Weise möglich, dass der Verkäufer das Tier zunächst zurücknimmt und tierärztlich behandeln lässt oder das Tier weiter ausbildet bzw. im Rahmen eines Verhaltenstrainings das ungewünschte Verhalten abzustellen lernt (OLG Koblenz 13.11.2008 - 5 U 900/08).
Fristen zur Geltendmachung der Gewährleistungsrechte
Die Gewährleistungsrechte verjähren gemäß § 438 BGB anbei Stand 2012 mit dem Ablauf von zwei Jahren, beginnend mit der Ablieferung / Übergabe des Tieres.
Beweislast für das Vorliegen eines Mangels
Der Eintritt eines die Gewährleistungsrechte auslösenden Mangels ist grundsätzlich vom Käufer zu beweisen. Der Beweis umfasst die Tatsache, dass der Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. der Übergabe des Tieres, vorgelegen hat.
Handelt es sich jedoch um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, so kommt es gemäß § 476 BGB zu einer Beweislastumkehr: Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate auf, so wird vermutet, dass der Mangel der Kaufsache bereits bei Übergabe angehaftet hat. Etwas anderes ist von dem Verkäufer zu beweisen.
Die gesetzlichen Vorgaben des gesamten Tierkaufs richten sich nach dem allgemeinen Kaufrecht. Da Tiere sich jedoch als Lebewesen von beweglichen Sachen unterscheiden, müssen die allgemeinen Grundsätze den Besonderheiten eines Lebewesens angepasst werden.
Insbesondere im Tierkauf handelt es sich bei dem Kaufvertrag oftmals um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, d.h. der Verkäufer handelt als Unternehmer gemäß § 14 BGB in Ausübung seiner gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit und der Käufer kauft das Tier zu seiner privaten Haltung.
Quellen
http://www.tierimrecht.org/de/tierschut ... auf_II.php
http://www.zuechter-net.de/tierrecht/we ... echter.pdf
http://www.rechtsanwalt-reichwald.com/K ... tritt.html
http://www.kanzlei-hecker.de/artikel_seite02.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung
http://dejure.org/gesetze/BGB/438.html
Mag sein dass ich es falsch sehe ,auch von anderen Vorraussetzungen ausgehe.
Manchmal jedoch frage ich mich - warum einen Kaufvertrag-der inhaltlich kaum einzuhalten/überprüfen ist.
Immer wieder wird über die Bedeutung und Einhaltung des Kaufvertrages beim Tier diskutiert.
Es gibt soweit klare Vorgaben,bei Nichteinhaltung wird jedoch eher eine außergerichtliche Einigung angestrebt.
Die Interpretation eines Vorgangs oder Sachverhalts wird von jedem anders gehandhabt.
Die gesetzlichen Vorgaben des gesamten Tierkaufs richten sich nach dem allgemeinen Kaufrecht. Da Tiere sich jedoch als Lebewesen von beweglichen Sachen unterscheiden, müssen die allgemeinen Grundsätze den Besonderheiten eines Lebewesens angepasst werden.
Insbesondere im Tierkauf handelt es sich bei dem Kaufvertrag oftmals um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, d.h. der Verkäufer handelt als Unternehmer gemäß § 14 BGB in Ausübung seiner gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit und der Käufer kauft das Tier zu seiner privaten Haltung.
Das Kaufvertragsrecht beim Tierkauf
Voraussetzung der Geltendmachung von Ansprüchen ist, dass das Tier mit einem Mangel behaftet ist. Bei der Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Mangels zu stellen sind, ist gemäß § 434 BGB zu unterscheiden:
Ein Tier ist mit einem Mangel behaftet, wenn es nicht von der vereinbarten Beschaffenheit ist.
Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, ist das Tier mangelhaft, wenn
es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann.
Das Recht des Käufers, wegen eines behebbaren Mangels vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, setzt - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - ebenso wie der Anspruch auf Schadensersatz voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat; dies gilt auch beim Tierkauf (BGH 09.01.2008 - VIII ZR 210/06).
Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Käufer nach dem allgemeinen Kaufvertragsrecht das Recht, nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Die Neulieferung ist nach der Art der Kaufsache bei einem Tierkauf unmöglich. Die Beseitigung des Mangels ist z.B. in der Weise möglich, dass der Verkäufer das Tier zunächst zurücknimmt und tierärztlich behandeln lässt oder das Tier weiter ausbildet bzw. im Rahmen eines Verhaltenstrainings das ungewünschte Verhalten abzustellen lernt (OLG Koblenz 13.11.2008 - 5 U 900/08).
Fristen zur Geltendmachung der Gewährleistungsrechte
Die Gewährleistungsrechte verjähren gemäß § 438 BGB anbei Stand 2012 mit dem Ablauf von zwei Jahren, beginnend mit der Ablieferung / Übergabe des Tieres.
Beweislast für das Vorliegen eines Mangels
Der Eintritt eines die Gewährleistungsrechte auslösenden Mangels ist grundsätzlich vom Käufer zu beweisen. Der Beweis umfasst die Tatsache, dass der Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. der Übergabe des Tieres, vorgelegen hat.
Handelt es sich jedoch um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, so kommt es gemäß § 476 BGB zu einer Beweislastumkehr: Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate auf, so wird vermutet, dass der Mangel der Kaufsache bereits bei Übergabe angehaftet hat. Etwas anderes ist von dem Verkäufer zu beweisen.
Die gesetzlichen Vorgaben des gesamten Tierkaufs richten sich nach dem allgemeinen Kaufrecht. Da Tiere sich jedoch als Lebewesen von beweglichen Sachen unterscheiden, müssen die allgemeinen Grundsätze den Besonderheiten eines Lebewesens angepasst werden.
Insbesondere im Tierkauf handelt es sich bei dem Kaufvertrag oftmals um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, d.h. der Verkäufer handelt als Unternehmer gemäß § 14 BGB in Ausübung seiner gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit und der Käufer kauft das Tier zu seiner privaten Haltung.
Quellen
http://www.tierimrecht.org/de/tierschut ... auf_II.php
http://www.zuechter-net.de/tierrecht/we ... echter.pdf
http://www.rechtsanwalt-reichwald.com/K ... tritt.html
http://www.kanzlei-hecker.de/artikel_seite02.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung
http://dejure.org/gesetze/BGB/438.html
Mag sein dass ich es falsch sehe ,auch von anderen Vorraussetzungen ausgehe.
Manchmal jedoch frage ich mich - warum einen Kaufvertrag-der inhaltlich kaum einzuhalten/überprüfen ist.