Kaufvertrag -Auslegung
Kaufvertrag -Auslegung
Hallo
Immer wieder wird über die Bedeutung und Einhaltung des Kaufvertrages beim Tier diskutiert.
Es gibt soweit klare Vorgaben,bei Nichteinhaltung wird jedoch eher eine außergerichtliche Einigung angestrebt.
Die Interpretation eines Vorgangs oder Sachverhalts wird von jedem anders gehandhabt.
Die gesetzlichen Vorgaben des gesamten Tierkaufs richten sich nach dem allgemeinen Kaufrecht. Da Tiere sich jedoch als Lebewesen von beweglichen Sachen unterscheiden, müssen die allgemeinen Grundsätze den Besonderheiten eines Lebewesens angepasst werden.
Insbesondere im Tierkauf handelt es sich bei dem Kaufvertrag oftmals um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, d.h. der Verkäufer handelt als Unternehmer gemäß § 14 BGB in Ausübung seiner gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit und der Käufer kauft das Tier zu seiner privaten Haltung.
Das Kaufvertragsrecht beim Tierkauf
Voraussetzung der Geltendmachung von Ansprüchen ist, dass das Tier mit einem Mangel behaftet ist. Bei der Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Mangels zu stellen sind, ist gemäß § 434 BGB zu unterscheiden:
Ein Tier ist mit einem Mangel behaftet, wenn es nicht von der vereinbarten Beschaffenheit ist.
Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, ist das Tier mangelhaft, wenn
es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann.
Das Recht des Käufers, wegen eines behebbaren Mangels vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, setzt - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - ebenso wie der Anspruch auf Schadensersatz voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat; dies gilt auch beim Tierkauf (BGH 09.01.2008 - VIII ZR 210/06).
Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Käufer nach dem allgemeinen Kaufvertragsrecht das Recht, nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Die Neulieferung ist nach der Art der Kaufsache bei einem Tierkauf unmöglich. Die Beseitigung des Mangels ist z.B. in der Weise möglich, dass der Verkäufer das Tier zunächst zurücknimmt und tierärztlich behandeln lässt oder das Tier weiter ausbildet bzw. im Rahmen eines Verhaltenstrainings das ungewünschte Verhalten abzustellen lernt (OLG Koblenz 13.11.2008 - 5 U 900/08).
Fristen zur Geltendmachung der Gewährleistungsrechte
Die Gewährleistungsrechte verjähren gemäß § 438 BGB anbei Stand 2012 mit dem Ablauf von zwei Jahren, beginnend mit der Ablieferung / Übergabe des Tieres.
Beweislast für das Vorliegen eines Mangels
Der Eintritt eines die Gewährleistungsrechte auslösenden Mangels ist grundsätzlich vom Käufer zu beweisen. Der Beweis umfasst die Tatsache, dass der Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. der Übergabe des Tieres, vorgelegen hat.
Handelt es sich jedoch um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, so kommt es gemäß § 476 BGB zu einer Beweislastumkehr: Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate auf, so wird vermutet, dass der Mangel der Kaufsache bereits bei Übergabe angehaftet hat. Etwas anderes ist von dem Verkäufer zu beweisen.
Die gesetzlichen Vorgaben des gesamten Tierkaufs richten sich nach dem allgemeinen Kaufrecht. Da Tiere sich jedoch als Lebewesen von beweglichen Sachen unterscheiden, müssen die allgemeinen Grundsätze den Besonderheiten eines Lebewesens angepasst werden.
Insbesondere im Tierkauf handelt es sich bei dem Kaufvertrag oftmals um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, d.h. der Verkäufer handelt als Unternehmer gemäß § 14 BGB in Ausübung seiner gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit und der Käufer kauft das Tier zu seiner privaten Haltung.
Quellen
http://www.tierimrecht.org/de/tierschut ... auf_II.php
http://www.zuechter-net.de/tierrecht/we ... echter.pdf
http://www.rechtsanwalt-reichwald.com/K ... tritt.html
http://www.kanzlei-hecker.de/artikel_seite02.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung
http://dejure.org/gesetze/BGB/438.html
Mag sein dass ich es falsch sehe ,auch von anderen Vorraussetzungen ausgehe.
Manchmal jedoch frage ich mich - warum einen Kaufvertrag-der inhaltlich kaum einzuhalten/überprüfen ist.
Immer wieder wird über die Bedeutung und Einhaltung des Kaufvertrages beim Tier diskutiert.
Es gibt soweit klare Vorgaben,bei Nichteinhaltung wird jedoch eher eine außergerichtliche Einigung angestrebt.
Die Interpretation eines Vorgangs oder Sachverhalts wird von jedem anders gehandhabt.
Die gesetzlichen Vorgaben des gesamten Tierkaufs richten sich nach dem allgemeinen Kaufrecht. Da Tiere sich jedoch als Lebewesen von beweglichen Sachen unterscheiden, müssen die allgemeinen Grundsätze den Besonderheiten eines Lebewesens angepasst werden.
Insbesondere im Tierkauf handelt es sich bei dem Kaufvertrag oftmals um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, d.h. der Verkäufer handelt als Unternehmer gemäß § 14 BGB in Ausübung seiner gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit und der Käufer kauft das Tier zu seiner privaten Haltung.
Das Kaufvertragsrecht beim Tierkauf
Voraussetzung der Geltendmachung von Ansprüchen ist, dass das Tier mit einem Mangel behaftet ist. Bei der Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Mangels zu stellen sind, ist gemäß § 434 BGB zu unterscheiden:
Ein Tier ist mit einem Mangel behaftet, wenn es nicht von der vereinbarten Beschaffenheit ist.
Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, ist das Tier mangelhaft, wenn
es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann.
Das Recht des Käufers, wegen eines behebbaren Mangels vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, setzt - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - ebenso wie der Anspruch auf Schadensersatz voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat; dies gilt auch beim Tierkauf (BGH 09.01.2008 - VIII ZR 210/06).
Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Käufer nach dem allgemeinen Kaufvertragsrecht das Recht, nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Die Neulieferung ist nach der Art der Kaufsache bei einem Tierkauf unmöglich. Die Beseitigung des Mangels ist z.B. in der Weise möglich, dass der Verkäufer das Tier zunächst zurücknimmt und tierärztlich behandeln lässt oder das Tier weiter ausbildet bzw. im Rahmen eines Verhaltenstrainings das ungewünschte Verhalten abzustellen lernt (OLG Koblenz 13.11.2008 - 5 U 900/08).
Fristen zur Geltendmachung der Gewährleistungsrechte
Die Gewährleistungsrechte verjähren gemäß § 438 BGB anbei Stand 2012 mit dem Ablauf von zwei Jahren, beginnend mit der Ablieferung / Übergabe des Tieres.
Beweislast für das Vorliegen eines Mangels
Der Eintritt eines die Gewährleistungsrechte auslösenden Mangels ist grundsätzlich vom Käufer zu beweisen. Der Beweis umfasst die Tatsache, dass der Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. der Übergabe des Tieres, vorgelegen hat.
Handelt es sich jedoch um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, so kommt es gemäß § 476 BGB zu einer Beweislastumkehr: Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate auf, so wird vermutet, dass der Mangel der Kaufsache bereits bei Übergabe angehaftet hat. Etwas anderes ist von dem Verkäufer zu beweisen.
Die gesetzlichen Vorgaben des gesamten Tierkaufs richten sich nach dem allgemeinen Kaufrecht. Da Tiere sich jedoch als Lebewesen von beweglichen Sachen unterscheiden, müssen die allgemeinen Grundsätze den Besonderheiten eines Lebewesens angepasst werden.
Insbesondere im Tierkauf handelt es sich bei dem Kaufvertrag oftmals um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, d.h. der Verkäufer handelt als Unternehmer gemäß § 14 BGB in Ausübung seiner gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit und der Käufer kauft das Tier zu seiner privaten Haltung.
Quellen
http://www.tierimrecht.org/de/tierschut ... auf_II.php
http://www.zuechter-net.de/tierrecht/we ... echter.pdf
http://www.rechtsanwalt-reichwald.com/K ... tritt.html
http://www.kanzlei-hecker.de/artikel_seite02.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung
http://dejure.org/gesetze/BGB/438.html
Mag sein dass ich es falsch sehe ,auch von anderen Vorraussetzungen ausgehe.
Manchmal jedoch frage ich mich - warum einen Kaufvertrag-der inhaltlich kaum einzuhalten/überprüfen ist.
Re: Kaufvertrag -Auslegung
danke für die Mühe des Zusammenstellens und des Postens, das war sehr informativ
- Herbstlaub
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Re: Kaufvertrag -Auslegung
Hi,
vielleicht ein paar Ergänzungen dazu.
Soweit ich es verstanden habe gilt das Gewährleistungsrecht in dieser Form nur für "Neuware", also für Kitten? Und auch da nur, wenn ein Züchter an einen Liebhaber verkauft. Verkauft der Züchter sein Kitten als Zuchtkatze an einen anderen Züchter gilt gekauft wie gesehen, da der Käufer dann als Experte angesehen wird, der Mängel schon beim Kauf hätte erkennen müssen?
Noch etwas, was viele nicht verstehen: Ein "Schutzvertrag" ist nichts anders als ein Kaufvertrag, mit einem schickerem Namen. Tierheime und Zierschutzvereine verkaufen demnach ihre Tiere
Christine
vielleicht ein paar Ergänzungen dazu.
Soweit ich es verstanden habe gilt das Gewährleistungsrecht in dieser Form nur für "Neuware", also für Kitten? Und auch da nur, wenn ein Züchter an einen Liebhaber verkauft. Verkauft der Züchter sein Kitten als Zuchtkatze an einen anderen Züchter gilt gekauft wie gesehen, da der Käufer dann als Experte angesehen wird, der Mängel schon beim Kauf hätte erkennen müssen?
Noch etwas, was viele nicht verstehen: Ein "Schutzvertrag" ist nichts anders als ein Kaufvertrag, mit einem schickerem Namen. Tierheime und Zierschutzvereine verkaufen demnach ihre Tiere
Christine
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"Wenn mein einziges Werkzeug ein Hammer ist, sieht jedes Problem wie ein Nagel aus" Abraham Maslow
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Re: Kaufvertrag -Auslegung
Ja ,das ist es ..Noch etwas, was viele nicht verstehen: Ein "Schutzvertrag" ist nichts anders als ein Kaufvertrag, mit einem schickerem Namen. Tierheime und Zierschutzvereine verkaufen demnach ihre Tiere
Mit einem Schutzvertrag wird vertraglich das Eigentum am jeweiligen Tier gegen Zahlung eines Entgeltes (Schutzgebühr) überlassen. Auch wenn der Vertrag insoweit anders bezeichnet ist, handelt es sich – vorbehaltlich einer entsprechenden Überprüfung - im Rechtssinne regelmäßig um nichts anderes als einen normalen Kaufvertrag, welcher den Regeln der §§ 433 ff BGB unterliegt.
Re: Kaufvertrag -Auslegung
Das finde ich auch sehr spannend, dass mit dem Schutzvertrag wusste ich nicht. Ich habe nur mal irgendwo gehoert, dass diesverse uebliche Klauseln in diesen Vertraegen,wie Besuchsrecht des Altbesitzers, ungueltig sind.
"Schutzvertrag" ist nichts anders als ein Kaufvertrag, mit einem schickerem Namen. Tierheime und Zierschutzvereine verkaufen demnach ihre Tiere "
Finde ich uebrigens einen tollen Tippfehler: Denn dann sind Tierschutzvereinvertraege ja wirklich sozusagen zur ":Zierde"
Rafael
"Schutzvertrag" ist nichts anders als ein Kaufvertrag, mit einem schickerem Namen. Tierheime und Zierschutzvereine verkaufen demnach ihre Tiere "
Finde ich uebrigens einen tollen Tippfehler: Denn dann sind Tierschutzvereinvertraege ja wirklich sozusagen zur ":Zierde"
Rafael
- Herbstlaub
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Re: Kaufvertrag -Auslegung
.. besonders bedenklich ist es, wenn ein Tierschutzverein der Eigentümer des Tieres bleibt und der Käufer dann lediglich das Tier besitzt.Rafael hat geschrieben:Das finde ich auch sehr spannend, dass mit dem Schutzvertrag wusste ich nicht. Ich habe nur mal irgendwo gehoert, dass diesverse uebliche Klauseln in diesen Vertraegen,wie Besuchsrecht des Altbesitzers, ungueltig sind.
d.h. Der Tierschutzverein nimmt sich das Recht heraus das Tier z.B. jederzeit wieder abzuholen - beteiligt sich aber nicht an den Pflichten der Tierhaltung, also z.B. an den entstehenden Kosten.
Rafael hat geschrieben:"Schutzvertrag" ist nichts anders als ein Kaufvertrag, mit einem schickerem Namen. Tierheime und Zierschutzvereine verkaufen demnach ihre Tiere "
Finde ich uebrigens einen tollen Tippfehler: Denn dann sind Tierschutzvereinvertraege ja wirklich sozusagen zur ":Zierde"
Rafael
Ich verzier' dich auch gleich!! bzw ich werd' dich zum benützen von Ümlauten zwingen!!!
So!
Christine
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- Herbstlaub
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Re: Kaufvertrag -Auslegung
... hat Janis neuerdings Rechtswissenschaften studiert und diktiert seiner Dosi diskret den Text? Was für nen Rechtsanwaltsgewäsch!Christiane hat geschrieben: Ja ,das ist es ..
Mit einem Schutzvertrag wird vertraglich das Eigentum am jeweiligen Tier gegen Zahlung eines Entgeltes (Schutzgebühr) überlassen. Auch wenn der Vertrag insoweit anders bezeichnet ist, handelt es sich – vorbehaltlich einer entsprechenden Überprüfung - im Rechtssinne regelmäßig um nichts anderes als einen normalen Kaufvertrag, welcher den Regeln der §§ 433 ff BGB unterliegt.
Christine
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Re: Kaufvertrag -Auslegung
Umlaute hat mene Tastatur leider nicht, und jedesmal ueber Sonderzeichen ist einfach zu umstaendlich. Sorry, ich weiss das liest sich fuer Deutsche Augen unangenehm..
Das andere habe ich nicht verstanden.
Was ist der (rechtliche?) Unterschied zwischen dem Besitzer und dem Eigentuemer des Tieres?
Rafael
Das andere habe ich nicht verstanden.
Was ist der (rechtliche?) Unterschied zwischen dem Besitzer und dem Eigentuemer des Tieres?
Rafael
- Herbstlaub
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Re: Kaufvertrag -Auslegung
Mach dir da nix daraus, Rafäl. Ich hab ja auch 4 Jahre lang in England gelebt und hatte das gleiche Problem. Dazu noch ein Ömlaut in meinem Nachnamen ... und kein eiziges Dokument, auf dem mein Name richtig geschrieben warRafael hat geschrieben: Umlaute hat mene Tastatur leider nicht, und jedesmal ueber Sonderzeichen ist einfach zu umstaendlich. Sorry, ich weiss das liest sich fuer Deutsche Augen unangenehm..
Da geb ich dir mal ein Beispiel:Rafael hat geschrieben:Das andere habe ich nicht verstanden.
Was ist der (rechtliche?) Unterschied zwischen dem Besitzer und dem Eigentuemer des Tieres?
Rafael
Mein Auto ist mein Eigentum. Wenn du es dir ausleihst dann bist du zeitweise im Besitz meines Autos. Wenn ich als Eigentümer das Auto verkaufe ist alles im Lot, wenn du hingegen mein Auto verkaufst, weil du gerade die Schlüssel hast und du im Besitz des Autos bist :böse ... da werd' ich dann sauer!
Christine
p.s. Isch habe öberhaupt kein Auto
p.p.s. Vielelicht wäre ein Fahrrad ein besseres Beispiel, weil man da zum Verkauf keinen Fahrzeugbriefdingens braucht, aber ich denke, das Beispiel macht den Unterschied irgendwie klarer?
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"Wenn mein einziges Werkzeug ein Hammer ist, sieht jedes Problem wie ein Nagel aus" Abraham Maslow
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- Herbstlaub
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Re: Kaufvertrag -Auslegung
Schau mal, Tante Wiki weiß es auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum
http://de.wikipedia.org/wiki/Besitz
"Eigentum und Besitz werden sprachlich oft gleichgesetzt, sind jedoch im juristischen und ökonomischen Kontext streng voneinander zu unterscheiden.[6] So kann ein Gegenstand sich vorübergehend oder auf Dauer im Besitz einer anderen Person als des Eigentümers befinden (zum Beispiel bei einer Mietwohnung). Daneben wird der Begriff des Eigentums umgangssprachlich auch für das Objekt des Eigentums verwendet („Das ist mein Eigentum.“)."
"In der juristischen Fachsprache bezeichnet der Begriff Besitz (lat. possessio) einen Gegenstand, über den jemand die tatsächliche, aber nicht unbedingt rechtliche Herrschaft hat.[1] „Besitz“ bedeutet also, dass jemand über einen Gegenstand verfügt (in seiner/ihrer Gewalt hat), unabhängig davon, ob der Gegenstand sein/ihr Eigentum ist oder nicht, also beispielsweise auch, wenn der Gegenstand gemietet oder gestohlen ist."
christine
http://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum
http://de.wikipedia.org/wiki/Besitz
"Eigentum und Besitz werden sprachlich oft gleichgesetzt, sind jedoch im juristischen und ökonomischen Kontext streng voneinander zu unterscheiden.[6] So kann ein Gegenstand sich vorübergehend oder auf Dauer im Besitz einer anderen Person als des Eigentümers befinden (zum Beispiel bei einer Mietwohnung). Daneben wird der Begriff des Eigentums umgangssprachlich auch für das Objekt des Eigentums verwendet („Das ist mein Eigentum.“)."
"In der juristischen Fachsprache bezeichnet der Begriff Besitz (lat. possessio) einen Gegenstand, über den jemand die tatsächliche, aber nicht unbedingt rechtliche Herrschaft hat.[1] „Besitz“ bedeutet also, dass jemand über einen Gegenstand verfügt (in seiner/ihrer Gewalt hat), unabhängig davon, ob der Gegenstand sein/ihr Eigentum ist oder nicht, also beispielsweise auch, wenn der Gegenstand gemietet oder gestohlen ist."
christine
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